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Rücknahme-Verordnung

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren

(BattV)

vom 2. Juli 2001

(BGBl. I Nr. 33 vom 09.07.2001 S. 1486)

zuletzt geändert am 9. September 2001 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)

(BGBl. I Nr. 47 vom 12.09.2001 S. 2331)

Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1361) wird nachstehend der Wortlaut der Batterieverordnung in der vom 1. September 2001 geltenden Fassung zusammengefaßt. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die nach ihrem § 18 teils am 3. April 1998, teils am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658),
  2. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. September 2001, teils am 1. Juli 2002 in Kraft tretende Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361).

Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705).

 

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung
gebrauchter Batterien und Akkumulatoren

(Batterieverordnung - BattV)1

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem

  1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
  2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlosverwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
  3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
    aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
  2. schadstoffhaltige Batterien:
  • Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
  • Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
  • Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
  1. sonstige Batterien:
    Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen.
  2. Starterbatterien:
    Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

  1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
  2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.

 

 

Abschnitt 2

Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

 

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern

Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.

 

§ 4 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.

(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss

 

  1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
  2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
  3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
  4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
  5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
  6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
  7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offen
    legen.

Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in Rechnung stellen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.

(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.

 

§ 5 Pflichten der Vertreiber

(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.
Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

§ 6 Starterbatterien

(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABI. EG Nr. L 359 S.1) zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

 

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers

(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.

 

§ 8 Ausnahmen

Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.

 

§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

 

10 Erfolgskontrolle

(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

  1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
  2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
  3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
  4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen

Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend.
Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.

(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.

 

Abschnitt 3

Kennzeichnung, Verkehrsverbote

 

§ 11 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen.
Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a., die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1

 

§ 12 Hinweispflicht *)

Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,

  1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
  3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.

*) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361) wird am 1. Juli 2002 in § 12 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: "Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben."

 

§ 13 Verbote

(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die

  1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
  2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.

Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.

(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit

  1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
  2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
  3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.

 

§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien

Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem lnverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.

 

Abschnitt 4

Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 15 Beauftragung Dritter

Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

 

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Ordnungswidrig handelt

1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstückes oder die Ausführung von

Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht duldet,

2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig erstattet,

2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz

2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig ergänzt,

3. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig

oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstückes eines Wohn-,

Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von

technischen Ermittlungen oder Prüfungen nicht gestattet,

5. entgegen § 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung

stellt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit

einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, oder § 54 Abs. 2 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer

Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz

1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

führt,

8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs.

1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

verzeichnet,

9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.

3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine

Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45

Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer

aufbewahrt,

11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz

1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr.

1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

12. entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise

anbringt,

13. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2

einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder

14. einer Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder

2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer

solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend

Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14

handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfall mit

Fahrzeugen zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im

Ausland hat.


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